Regelauslegung zu Art. 32

Die Auslegung zur Abwesenheit vom Spiel nach Art. 32, sowie die Auslegung zur Spielunterbrechung bei Krankheit oder Verletzung, gleicher Artikel, ist wie folgt und steht auch zum Download bereit:
Regelauslegung zu Art. 32
Anwendung Art. 32, Abwesenheit und Verletzung, bzw. Gesundheitsprobleme
Im Bereich des DPV legen wir Veranstaltern, Ausrichtern und Schiedsrichtern nahe, den Absatz 6 des Art 32. großzügig und pragmatisch zu handhaben; sprich, die Minutenregelung (Pipi-Pausen-Regelung) auf ein vernünftiges Maß auszudehnen. Natürlich entbindet dies die Spieler nicht von der Verpflichtung, sich beim Schiedsrichter abzumelden, der Artikel 32 als solcher bleibt in Kraft.
Oft ist es nicht möglich, innerhalb der vorgeschriebenen Zeit eine Toilette zu erreichen. Die Schiedsrichter werden gebeten, in Absprache vor Ort eine vernünftige Vereinbarung für die Veranstaltung festzulegen. Eine Allgemeinregelung kann nicht getroffen werden.
Verletzung und Krankheit: Da im Bereich der Veranstaltungen des DPV und seiner Landesverbände die Anwesenheit eines Arztes nicht sicherzustellen ist, wird weder an einem Zeitlimit für eine Unterbrechung im Krankheits- oder Verletzungsfall festgehalten, noch an einer Beurteilung über die Vortäuschung von Krankheit oder Verletzung. Beurteilungen können nur von medizinischem Personal abgegeben und die Verantwortung für Entscheidungen übernommen werden.
Wann immer es möglich ist, sollen anwesende Ärzte, Sanitäter und medizinisch ausgebildete Personen bei der jeweiligen Turnierleitung namentlich bekannt sein und im Notfall auch gerufen werden können.