Verbandsgerichtsurteil

Das DPV-Verbandsgericht hat Klaus Mohr bis zum 31.08.2021 gesperrt, ihn lebenslang aus dem Nationalkader ausgeschlossen und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Der DPV hat sich in seiner Klageschrift darauf berufen, dass Klaus Mohr zweifelsfrei überführt wurde, mit einer gefälschten Kugel gespielt zu haben. Dies hat er im Übrigen selbst gegenüber dem DPV und auch öffentlich eingestanden.
Einem so erfahrenen Spieler wie Klaus Mohr muss zwar bewusst gewesen sein was er tat, allerdings kann ihm nicht bewiesen werden, dass er von der Manipulation der Kugel wusste und schon gar nicht, dass er selbst die Fälschung veranlasst oder durchgeführt hat.
Sein Verhalten während und nach der Kontrolle schürten zwar diesen Verdacht, der jedoch nicht erhärtet werden konnte.

Das internationale Reglement sieht bereits eine Sanktionierung bei der bloßen Nutzung von gefälschten Kugeln vor. Das DPV-Präsidium hat daher eine Lizenzsperre zwischen 6 und 10 Jahren gefordert. Dem ist das Verbandsgericht nicht gefolgt, es hat in Abwägung des konkreten Falles und unter Beachtung allgemein üblicher Grundsätze auf eine Sperre von knapp unter 5 Jahren ab dem Einbehalt der Lizenz entschieden. Die Begründung des Verbandsgerichtes ist für mich plausibel und ich halte das Strafmaß deswegen für angemessen.

Das DPV-Präsidium hat des Weiteren beantragt, Klaus Mohr lebenslänglich für den DPV-Kader zu sperren. Es liegt zwar bereits jetzt einzig in der Entscheidung des Präsidiums, ob Klaus Mohr dem Kader angehören kann – oder nicht. Allerdings wäre denkbar, dass nach Neuwahlen ein DPV-Präsidium in anderer Besetzung Klaus Mohr wieder nominiert.
Das DPV-Verbandsgericht ist der Argumentation des DPV-Präsidiums gefolgt und hat Klaus Mohr für immer vom DPV-Kader ausgeschlossen.

Zudem hat das DPV-Verbandsgericht festgelegt, dass der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Klaus Mohr hat in seinen Einlassungen erklärt, dass er den Kaderausschluss zwar nicht für angemessen hält aber akzeptiert.
Er hat für eine deutlich geringere Lizenzsperre plädiert und er wolle nicht die Gesamtkosten des Verfahrens tragen.
Er hat bereits gegenüber dem DPV-Verbandsgerichtsvorsitzenden mit eingeschriebenem Brief erklärt, Berufung einlegen zu wollen. Eine Berufung sieht unsere Rechtsordnung und das gültige, internationale Reglement für diesen Fall aber nicht vor. Das Urteil ist gültig.

Peter Blumenröther
DPV-Präsident